Satzung

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Name, Sitz

  1. Die Gewerbetreibenden des Handels, Handwerks, der Industrie und der Dienst­leistungsunternehmen, sowie Freiberufler bilden einen Arbeitskreis.
  2. Der Arbeitskreis führt den Namen Arbeitskreis Wirtschaft Hürth e.V., nachstehend kurz AWH genannt.
  3. Sitz des AWH ist Hürth.
  4. Veröffentlichungen des AWH erfolgen durch Rundschreiben, digitale Medien oder in der Presse, soweit vom Gesetz keine weitergebenden Bestimmungen vorgesehen sind.

§ 2 – Zweck des AWH

Der Zweck des AWH ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder. Er strebt eine konstruk­tive Zusammenarbeit mit den für Hürth zuständigen öffentlichen Gremien an. Die Aktivitäten des AWH sollen sich insbesondere auf nachfolgenden Gebieten entfalten:

  1. Raumordnung und Verkehrsplanung
  2. Steuer- und Finanzpolitik
  3. Versorgung, Entsorgung und Umweltschutz
  4. Wirtschaftsförderung
  5. Öffentlichkeitsarbeit
  6. Mitgliedervernetzung

Der AWH hat keine wirtschaftlichen, d. h. auf Gewinnerzielung ausgerichteten Ziele.

II. Rechtsverhältnisse des AHW und seiner Mitglieder

§ 3 – Geschäftsjahr 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Der AWH besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
  2. Mitglied des AWH kann jede natürliche und juristische Person werden, die möglichst ihren Sitz in der Stadt Hürth hat oder dort eine Betriebsstätte unterhält. Gleiches gilt auch für “freie Berufe” und Dienstleister.
  3. Der Beitritt erfolgt nach schriftlichem Antrag des Beitragswilligen durch Beschluss des Vorstandes. Die Ablehnung eines Beitrittsantrages ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Ablehnungsbescheides Antrag auf Entscheidung durch die Mitglieder­­versammlung beantragen. Dieser Antrag ist dem Vorstand einzureichen. Die Mitglieder­versammlung entscheidet endgültig über das Beitrittsgesuch.
  4. Fördernde Mitglieder können vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Ein Stimmrecht kann jedoch nicht ausgeübt werden.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für en Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  6. Der Austritt eines Mitgliedes ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Die Kündigung ist dem Vorstand in Schriftform zu erklären.
  7. Mitglieder, die Einrichtungen des AWH missbrauchen, schädigendes Verhalten zeigen, mit der Zahlung ihrer Beiträge oder mit der Einführung ihrer Verpflichtungen trotz erfolgter Abmahnungen mehr als zwei Monate im Rückstand bleiben, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Ausschlussbescheides Antrag auf Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragen. Dieser Antrag ist vom Vorstand einzureichen. Während des Einspruchsverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte des betreffenden Mitglieds. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschluss.
  8. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Vereinsvermögen. Der Austritt oder der Ausschluss hat den Verlust jeglichen Anspruchs gegenüber dem Verein zur Folge.

§ 5 -Beiträge

  1. Zur Deckung der Kosten des AWH – insbesondere für die werbende Tätigkeit – haben die Mitglieder Beiträge zu entrichten.
  2. Die Höhe der Beiträge für die ordentlichen Mitglieder und mögliche Aufnahmegebühren werden für das jeweils laufende Vereinsjahr auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitglieder­versammlung beschlossen.
  3. Durch Beschluss des Vorstandes werden von den fördernden Mitgliedern besondere Beiträge (d. h. von den Beiträgen der ordentlichen Mitglieder abweichende Beträge) erhoben.
  4. Beiträge sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Beitragsrechnung zu zahlen.

III. Die Verfassung des AWH

§ 6 – Organe des AWH

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 7 – Mitgliederversammlung

    1. Einmal jährlich – und zwar jeweils im 1. Quartal des Geschäftsjahres – findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. 
    2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter ein­zu­berufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder oder der 10. Teil der Mitglieder des AWH dies schriftlich verlangen.
    3. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen schriftlich unter Angabe der Tagesordnungen mit einer Frist von zwei Wochen ergehen.
    4. Die von den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden (bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden) und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
    5. Aufgabe der Jahreshauptversammlung:
      1. Wahl und Besetzung des Vorstandes gemäß §§ 8 und 9 der Satzung
      2. Entgegennahme des Geschäftsberichtes
      3. Entgegennahme des Kassenberichtes
      4. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
      5. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
      6. Bestellung der Kassenprüfer (mindestens 2)
      1. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des AWH) mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    2. Wahlen können „en bloc“ erfolgen, sofern es keinen Widerspruch aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder gibt.

§ 8 – Vorstand und Expertengremium

I. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier ordentlichen Mitgliedern sowie zwei Beisitzern
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Geschäftsführer 
    4. dem Schatzmeister 
    5. dem ersten und dem zweiten Beisitzer
  2. Scheidet ein ordentliches Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist dieses auf der nächsten ordentlichen Mitglieder­versammlung für den Rest der Amtsperiode durch Nachwahl zu ersetzen.
  3. Die Verteilung der Geschäfte des Vorstandes und der in Ziffern 1a bis 1e genannten Positionen des Vorstandes regelt der Vorstand in eigener Entscheidung.
  4. Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind die unter Ziffer 1a bis 1e genannten. Je zwei von ihnen vertreten den AWH gemeinschaftlich, wovon je einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
  5. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere ordentliche Mitglieder anwesend sind. Das Amt im Vorstand kann nur persönlich wahrgenommen werden.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine eigene Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Übertragung der Stimme durch ein nicht anwesendes Vorstandsmitglied auf ein anwesendes Vorstandsmitglied ist nicht möglich.

II. Expertengremium

  1. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Expertengremien berufen. Die Expertengremien berichten in regelmäßigen Abständen an den Vorstand. Das Nähere regelt der Vorstand.

§ 9 – Ehrungen

  1. Ehemalige Vorsitzende können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehren­vorsitzenden ernannt werden.
  2. Besonders verdiente Mitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

IV. Satzungsänderungen und Auflösungen

§ 10 – Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen sind nur möglich durch entsprechenden Beschluss der Jahres­hauptversammlung. Hierzu ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Satzungsänderungen, die auf Anregung des Finanzamtes oder des Registergerichts zu erfolgen haben, können vom Vorstand beschlossen werden.

§ 11 – Auflösung des AWH

  1. Ein Beschluss zur Auflösung des AWH kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufen Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder erforder­lich. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann eine zweite Versammlung frühestens drei, spätestens acht Wochen nach der ersten einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  3. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
  4. Im Falle einer Auflösung des AWH ist das Vermögen des Vereins für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 12 – Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdaten­schutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 13 – Schlussbestimmungen

  1. Die Kommunikation erfolgt insbesondere schriftlich per digitalen Medien oder per Brief oder telefonisch.
  2. Sollte eine Satzungsbestimmung unwirksam sein, so ist sie so auszulegen wie es den Gewollten am nächsten kommt (Salvatorische Klausel).

Hürth, 01. März 2024